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Neue Technologien wie Blockchain und Künstliche Intelligenz werden viele Prozesse im Kontext von Industrie 4.0 verändern. Neben vielen Chancen – z. B. beim sicheren Datenverkehr – stellt sich aus juristischer Sicht die Frage: Hält das Recht mit diesen rasanten Entwicklungen Schritt? Wir haben dazu mit Dr. Hans-JürgenSchlinkert gesprochen, Leiter der Arbeitsgruppe 4 „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der Plattform Industrie 4.0 undGeneralCounsel / Headof LegalAutomotive Technology bei der thyssenkrupp AG.
Dr. Hans-Jürgen Schlinkert, Leiter der Arbeitsgruppe „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der Plattform Industrie 4.0 und General Counsel / Head of Legal Automotive Technology bei der thyssenkrupp AG.
1. Frage: Die Blockchain-Technologie gilt als nicht-manipulierbare Art des Speicherns und des Austausches von Daten. Kann sie der Heilsbringer sein, wenn es um Datenschutz geht?
Dr. Schlinkert: Der Einsatz von Blockchain-Technologie bringt einige datenschutzrechtliche Fragestellungen mit sich. Insbesondere das Merkmal der Unveränderlichkeit der Blockchain und deren unter Umständen vielzählige und unbekannte Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen hierbei im Fokus der rechtlichen Diskussion. Das nachträgliche Löschen von Daten oder deren Änderung ist der Blockchain prinzipiell wesensfremd, denn gerade eine kontinuierliche Fortschreibung sorgt für das Vertrauen, das mit dieser Technologie einhergeht.
Nach Möglichkeit sollte im Einsatzgebiet Industrie 4.0 aufprivatebeziehungsweise“permissioned“ Blockchain-Lösungen zurückgegriffen werden. Hierdurch lassen sich datenschutzrechtliche Risiken minimieren. In der Regel sind hier die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Blockchain bekannt. Personenbezogene Daten sollten jedoch nicht in der Blockchain selbst gespeichert werden– auch nicht verschlüsselt, sondern in gesonderten Datenbanken „off-chain“. Um die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten festzulegen, sollten verbindliche Absprachen getroffen werden.
Datenschutz-Aufsichtsbehörden müssen Leitlinien erarbeiten, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Möglichkeiten, die die Blockchain eröffnet, und dem Datenschutz anstreben. Bei einer Überprüfung der DSGVO sollte der Europäische Gesetzgeber erwägen, ob eine Flexibilisierung des Datenschutzrechtsrahmens in Hinblick auf innovative Technologien wie Blockchain erfolgen sollte. Konkret geht es z. B. um Einschränkungen des Löschungsrechts in Fällen, in denen dieses aus technischen Gründen nicht durchgesetzt, aber z. B. durch ein Sperren der Daten ersetzt werden könnte.
2. Frage: Künstliche Intelligenz(KI)ist in aller Munde und wird zunehmend in Wirtschaft und Wissenschaft eingesetzt. Wer übernimmt die Haftung für autonom agierenden KI-Systeme? Sind diese eine eigene Rechtspersönlichkeit?
Dr. Schlinkert: KI-Systeme versuchen, die kognitiven Fähigkeiten des Menschen durch Algorithmen nachzubilden. In der Tat gibt es vereinzelte Stimmen, intelligente Roboter und autonome Systeme mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit auszustatten („ePerson“). Allerdings wird die Notwendigkeit hierzu von unserer Arbeitsgruppe derzeit nicht gesehen, da alle sich aktuell stellenden Probleme im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung lösbar sind. Dies gilt auch für Haftungsfragen.
Die KI-Systeme haben bislang nicht den Grad an Autonomie erreicht, dass eine Anknüpfung an ein menschliches Verhalten nicht mehr möglich wäre. Die Einsatzszenarien für KI-Systeme in der Industrie sind derzeit noch sehr begrenzt und beschränken sich ganz überwiegend auf die Unterstützung des Nutzers bei Datenanalyse und Prozessoptimierung. Unsere Arbeitsgruppe hat keine haftungsrechtlichen Regelungslücken im geltenden Recht identifiziert. Für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands für KI besteht im Moment noch keine Veranlassung. Insbesondere sind Verletzungshandlungen durch KI-Systeme ohne weiteres menschliches Handeln derzeit kaum vorstellbar, denn nur Software allein kann keine Körperverletzung begehen.
Es ist aber beim Einsatz von KI-Systemen in der Praxis zu erwarten, dass die Grenzen von haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten schwerer zu bestimmen sein werden als für herkömmliche Produkte. Auch wird die Zurechnung von Schadensursachen möglicherweise schwieriger. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung also beobachten müssen. Dabei sollte er die ethische Vorüberlegung zugrunde legen, dass die Verantwortlichkeit für den Einsatz von KI und dessen Folgen nicht an die Technik übergeben werden darf, sondern Menschen die Letztverantwortung behalten müssen.
3. Frage: Im Projekt „Recht-Testbed“ sollen unter Beteiligung der Plattform Industrie 4.0 Szenarien simuliert werden, bei denen Maschinen Verträge abschließen. Wo steht das Projekt gerade?
Dr. Schlinkert: Das Projekt ist im Juni 2019 mit einem interdisziplinären Team aus Ingenieuren, Informatikern und Juristen gestartet. Gerade sind die Kolleginnen und Kollegen dabei die Grundlagen für das Recht-Testbed zu erarbeiten. Hier werden Musterverträge entwickelt, die als Basis für die Programmierung digitaler Vertragsagenten dienen sollen. Die AG 4 begleitet das Recht-Testbed mit Hochdruck und stellt mit seinen Expertinnen und Experten sicher, dass die Entwicklung desTestbeds immer die praktischen Belange der Unternehmen im Fokus behält. Auf der Hannover Messe 2020 werden wir mit einem Demonstrator zeigen, welche Potenziale in diesem Projekt stecken.